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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Background

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der MW Eventservice GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten insbesondere für alle Leistungen, die die GmbH im Rahmen der Angebotserstellung, Konzeption, Strategie- und anderweitige Entwicklungen, Beratung, Planung, Gestaltung, Herstellung und sonstige Leistungen für den Auftraggeber erbringt. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.

  1. (2)  Entgegenstehende, von den Geschäftsbedingungen der GmbH abweichende, Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt die GmbH grundsätzlich nicht an, es sei denn, sie hat die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers explizit schriftlich anerkannt. Andernfalls haben die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Der Auftraggeber bestätigt mit der Abnahme der Leistung der GmbH die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. (3)  Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Außendienstmitarbeiter der GmbH sind nicht befugt, diese Schriftform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss/ -inhalt

  1. (1)  Die Angebote der GmbH sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Preise gelten in EURO zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
  2. (2)  Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande, indem der Auftraggeber sein Vorhaben bei der GmbH vorträgt und diesesodann ein Angebot erstellt, das der Auftraggeber annimmt.
  3. (3)  Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot zum Vertragsschluss, so kann die GmbH dieses innerhalb von 14Tagen annehmen. Der Vertrag kommt dann regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der GmbH zustande.
  4. (4)  Für die Vermittlung von Dritten (z.B. Caterer, Künstler, Musiker u.a.) oder technischen Anlagen, erhebt die GmbH eine Vermittlungsgebühr von 10% von deren Honorar bzw. des entsprechenden Entgelts. Der Vertrag kommt jedoch unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Bei Störungen oder Defekte an technischen oder sonstigen Einrichtungen, wird sich die GmbH bemühen, für eine sofortige Abhilfe zu sorgen. Ein Anspruch des Auftraggebers gegenüber der GmbH, z.B. auf Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann daraus nichthergeleitet werden.
  5. (5)  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotographien, Graphiken, Texten undsonstigen Unterlagen behält sich die GmbH sämtliche Eigentums‐ und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen Zustimmung der GmbH. Nutzt der Auftraggeber ohne Zustimmung Unterlagen, an denen der GmbH das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber der GmbH zur Unterlassung und zum Schadensersatz sowie zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet.
  6. (6)  Im Falle der Anmietung von Gegenständen kommt der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande, spätestens jedoch mit Übernahme des Mietgegenstands.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. (1)  Maßgebend für die Rechnungsstellung ist das von der GmbH erstellte Angebot. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, durch unterlassene Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
  2. (2)  Der von der GmbH in Rechnung gestellte Betrag ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal 5,00 EUR Mahngebühren zu erstatten. Ansonsten geltend die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere berechtigt der Zahlungsverzug die GmbH vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu fordern.
  3. (3)  Die GmbH ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Sie kann ferner zu jeder Zeit Vorschuss- oder Abschlagszahlungen auf geleistete oder beauftragte Leistungen verlangen. Diese sind mangels anderweitiger Vereinbarung grundsätzlich wie folgt zu vergüten:(1) 30% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung;
    (2) 30% der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn;
    (3) 30% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn; (4) 10% des Preises nach Erhalt der Endabrechnung.
  4. (4)  Im Falle der Anmietung von Gegenständen ist die vereinbarte Vergütung bei Übergabe fällig.
  5. (5)  Sofern der Auftraggeber der Auffassung ist, seinerseits Ansprüche gegenüber der GmbH geltend machen zu wollen, so kann er nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe vonSatz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. (6)  Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die GmbH wegen sämtlicher Forderungen aus derGeschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

§ 4 Leistungserbringung

  1. (1)  Maßgeblich für die Leistungserbringung ist das von der GmbH erstellte Angebot. Abbildungen und Beschreibungen etc. der Agentur in Prospekten, im Internet und sonstigen Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
  2. (2)  Der Beginn der von der GmbH angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, Werbemitteln, sonstigen Informationen sowie Anweisungen des Auftraggebers an die GmbH, soweit diese zur Erreichung des Auftrags und der Einhaltung etwaiger Fristen zweckdienlich und erforderlich sind. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten.
  3. (3)  Die GmbH kann sich zur Vertragserfüllung Subunternehmern bedienen.
  4. (4)  Höhere Gewalt oder bei der GmbH oder ihren Lieferanten oder Subunternehmern eintretende Verhinderungen, z.B.durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderungen, Krankheit, Seuchen, Pandemie etc., die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu erbringen, verändern die von der GmbH genannten Leistungszeiten um die Dauer der durch diese Umstände bedingte Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem für den Auftraggeber unzumutbaren Leistungsaufschub, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. (5)  Bestellt der Auftraggeber nach Erteilung des Angebots geänderte oder weitergehende Leistungen, hat er für den Fall der Annahme dieser Vertragsänderungen durch die GmbH die entstehenden Kosten zu erstatten und eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren und weitere Auslagen und Gebühren trägt der Auftraggeber. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von

Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO) einzuhalten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen zu ermitteln und einzuhalten, sofern

dies nicht in den Leistungen der GmbH laut Angebot enthalten ist. Sämtliche diesbezüglichen Genehmigungen hat

der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und die GmbH über alle Bedingungen rechtzeitig zu informieren. (4) Bei der Übergabe von Equipment und technischen Einrichtungen an den Veranstalter zur Benutzung während der

Veranstaltung sind diese vom Auftraggeber auf Vollständigkeit, Sicherheit und korrekte Funktionsweise zu überprüfen. Equipment und technische Einrichtungen gelten als einwandfrei übernommen, wenn sie bei der Übernahme vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Sofern Mängel die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Der Auftraggeber hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Einhaltung ordnungsrechtlicher Normen in und vor den Veranstaltungsräumen zu gewährleisten. Insbesondere sind dies feuerpolizeiliche Anforderungen für Dekoration etc. sowie die Einhaltung von Lärmobergrenzen. Für durch Missachtung dieser Normen entstehende Schäden haftet der Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung anwesend und für die GmbH erreichbar zu sein. Ist der Auftraggeber während der Veranstaltung nicht anwesend, hat er der GmbH gegenüber einen bei der Veranstaltung anwesenden Verantwortlichen zu benennen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen anzunehmen, den Subunternehmern die vereinbarten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, den Zugang zu den Veranstaltungsräumlichkeiten zu gewähren, sowie für die Ausübung der Tätigkeit durch die Subunternehmer die geltenden Sicherheitsvorschriften des Arbeitsschutzes zu stellen und zu beachten.

(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer der GmbH für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abzuwerben, einzustellen, in ein Dienstverhältnis zu nehmen oder sonst zu beschäftigen. Bei jeglicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die GmbH bleibt vorbehalten.

(9) Sofern der Auftraggeber Gegenstände bei der GmbH anmietet, so sind diese ausschließlich zur Nutzung des Auftraggebers gedacht. Eine Weitervermietung ist untersagt. Der Auftraggeber hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass keine Nutzung durch Dritte stattfindet.

(10)Alle Gegenstände, die dem Auftraggeber von der GmbH zur Verfügung gestellt wurden, ob im Rahmen der Veranstaltung oder durch Vermietung, sind gereinigt, unverändert und in mangelfreiem Zustand an die GmbH zurück zu geben. Bei starker Verschmutzung behält sich die GmbH vor, eine Reinigung auf Kosten des Auftraggebers durchführen zu lassen.

(11)Für behördlich auferlegte Maßnahmen, z.B. die Bereitstellung und Einhaltung von Hygienekonzepten, ist der Auftraggeber verantwortlich. Die GmbH übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.

§ 6 Bereitstellungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GmbH rechtzeitig die für das Event erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten, vereinbarte Ausrüstung des Auftraggebers, generelle oder konkrete Handlungsanweisungen sowie sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers).

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Veranstaltung des Events erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(3) Sofern der Auftraggeber der GmbH körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die GmbH die Leistung für den Auftraggeber mit dessen Name und Logo als Referenz benennen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn er an dem Widerruf ein berechtigtes Interesse hat.

§ 7 Annahmeverzug und Haftung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste der GmbH in Verzug, ist er dennoch uneingeschränkt zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Die GmbH muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart hat sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die GmbH projektbezogen arbeitet und mehrere Projekte nur im Rahmen Ihrer Kapazitäten wahrnimmt.

(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Schlüssel oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die GmbH berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Auftraggeber zu vertretenden Wartezeiten der GmbH, ihrer Mitarbeiter und Subunternehmer werden wie Arbeitszeiten vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

(3) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, daraus resultierende Mehrkosten zu tragen. Die GmbH haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

§ 8 Schutzrechte/Urheberrecht

(1) Soweit der GmbH durch die Leistung schutzfähige Rechte erwachsen, erhält der Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt für die vertragsgemäßen Zwecke – insbesondere für die gebuchten Veranstaltungen – zu nutzen. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Wiedergabe, der Verbreitung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, sind diese zusätzlich schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Selbiges gilt für Rechte, die im Zusammenhang zur Leistungserbringung durch einen – auch im Namen des Auftraggebers – beauftragten Dritten entstehen. Alle gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der GmbH.

(2) Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der GmbH bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Auftraggebers– beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der GmbH. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Konzepte und Entwürfe. Änderungen an den Leistungsergebnissen dürfen nur die GmbH oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Person vornehmen. Sämtliche Leistungsergebnisse, Konzepte und Entwürfe gelten als anvertraut und dürfen ohne Zustimmung der GmbH nicht genutzt oder an Dritte weitergeben werden. Dies gilt auch für Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Konzepte und Strategievorschläge sowie Kalkulationen.

(3) Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die GmbH ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Insoweit ist der Auftraggeber verpflichtet, die GmbH von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

(4) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der GmbH und dem Auftraggeber noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei der GmbH.

(5) Soweit der GmbH ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, sie als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

§ 9 Gefährdung der Leistung/Insolvenz

  1. (1)  Wird nach Abschluss des Vertrages für die GmbH erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist sie berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet wurde.
  2. (2)  Die GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung die Erbringung der entsprechenden Gegenleistung oder die Leistung der Sicherheit unterlässt.
  3. (3)  Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist die GmbH ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen.
  4. (4)  Kündigt die GmbH oder tritt sie nach Absatz 2 oder 3 vom Vertrag zurück, kann sie von dem Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

§ 10 Kündigung

  1. (1)  Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund so steht der GmbH die folgende Vergütung zu:
    1. (a)  bis 40 Tage vor dem Anlass/Anmietung: Vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
    2. (b)  39 – 30 Tage vor dem Anlass/Anmietung: 30 % der vereinbarten Vergütung sowie die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
    3. (c)  29 – 14 Tage vor dem Anlass/Anmietung: 45 % der vereinbarten Vergütung sowie die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
    4. (d)  13 – 0 Tage vor dem Anlass/Anmietung: 75 % der vereinbarten Vergütung sowie die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
    5. (e)  ab dem Tag des Beginns des Anlasses bzw. der Übergabe des Anmietgegenstands ist die volle Vergütung gemäß Angebot zu entrichten, unabhängig davon, welche Leistungen der Auftraggeber beansprucht.
  2. (2)  Als erbrachte Leistungen in diesem Sinne gelten auch Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche, die die GmbH aus für die Vertragserfüllung eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. Subunternehmern, Vermietern) zu erfüllen hat, gleich ob diese bereits geleistet wurden.
  3. (3)  Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der GmbH ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz verlangen.
  4. (4)  Als Schadensersatz kann die GmbH den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 60 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der GmbH vorbehalten.
  5. (5)  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von diesen Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund ist dabei insbesondere die unterlassene Mitwirkungspflicht des Auftraggebers dergestalt, dass die GmbH trotz angemessener Fristsetzung den Auftrag nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erfüllen kann. Im Falle einer darauf beruhenden Kündigung durch die GmbH gelten die Absätze 1-4 des § 10 entsprechend.
  6. (6)  Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die GmbH als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 11 Gewährleistung

  1. (1)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen der GmbH bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 5 Werktage nach Veranstaltungsende oder Übergabe der vereinbarten Leistung bei der GmbH zugegangen sein. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung als mangelfrei und die GmbH ist wie vereinbart zu vergüten.
  2. (2)  Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem billigen Ermessen der GmbH, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.
  3. (3)  Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels nicht erfolgreich waren. Dann gilt der Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
  4. (4)  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Waren oder Leistungen der GmbH weiterverarbeitet oder diese veräußert.
  5. (5)  Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen oder unmöglich, kann der Auftraggeber eine Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen.
  6. (6)  Die GmbH kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seinenvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen (z.B. Anzahlung,Abschlagszahlung) oder seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nachgekommen ist.
  7. (7)  Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wennder Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder der GmbH die Feststellung der Mängel erschwert.
  8. (8)  Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sienicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

§ 12 Haftung der GmbH

(1) Die GmbH haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder sie für die Erfüllung dieser Pflicht oder den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

(3) Die GmbH verfügt über eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftungsversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf die maximale Deckungssumme ihrer Versicherung begrenzt ist.

(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung seitens der GmbH ist auf den für die GmbH vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen von Angestellten und Erfüllungsgehilfen der GmbH.

(6) Für die fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal haftet die GmbH nicht, sofern sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat.

§ 13 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung der GmbH eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an die GmbH ab. Privatveranstaltungen, z.B. Hochzeiten, Geburtstage etc. sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z. B. durch randalierende Gäste, notwendig machen, haftet der Auftraggeber. Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der Zahlung des vereinbarten Honorars frei. Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der GmbH oder ihrer Subunternehmer haftet der Auftraggeber.

§ 14 Verkauf

(1) Für den Verkauf von gebrauchtem Veranstaltungsequipment übernimmt die GmbH keine Haftung. Im Falle von Mängeln ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die GmbH einen Mangel kennt oder kennen muss und diesen arglistig verschweigt. Die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber/Käufer.

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers beschafft die GmbH im Rahmen ihres Auftrags auch Neuware. Diese erwirbt die GmbH im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Insoweit übernimmt die GmbH keine Haftung. Vielmehr stehen dem Auftraggeber ausschließlich Rechte aus dem Kaufvertrag mit Dritten zu. Vorsorglich tritt die GmbH alle Rechte, die sie ggfs. durch den Erwerb der Neuware gegenüber Dritten erworben hat, an den Auftraggeber ab.

(3) Ansprüche gegenüber der GmbH sind ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die GmbH keine Garantie oder Gewährleistung. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die GmbH die Ware bei Dritten bezieht und diese, ohne eine Überprüfung der Mangelfreiheit, originalverpackt an den Auftraggeber übergibt.

§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort ist am Sitz der GmbH.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit einem

Auftraggeber, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die GmbH ist jedoch jederzeit berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Auf die Verträge der GmbH ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat oder die Leistung der GmbH im Ausland erbracht wird.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

Stand 01.03.2022


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